Und was es sonst noch zu regeln gibt ...
Meldepflicht
Studierende sind nach dem Meldegesetz verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde unter Vorlage eines Personaldokuments innerhalb einer Woche nach Bezug einer Wohnung/Zimmer anzumelden.
Jeder weitere Wohnungswechsel in der Gemeinde ist innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit Bußgeld rechnen.
Meldeformulare sind bei der Meldebehörde oder in jedem Schreibwarengeschäft erhältlich. Für weitere Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Bezirksstellen in Kassel oder des Bürgerbüros in Witzenhausen gern zur Verfügung.
ACHTUNG: Die Stadt Kassel erhebt eine Zweitwohnungssteuer!
Wohnberechtigungsschein
Diese notwendige Wohnberechtigungsbescheinigung zur Anmietung einer Sozialwohnung steht praktisch allen Studierenden, die die Einkommensvoraussetzungen erfüllen (1 Person z. Z. 12.000,- € Bruttojahreseinkommen) offen.
Diese Bescheinigung berechtigt wiederum zur Anmietung einer Sozialwohnung bis zur Größe von max. 50 m².
Exakte Informationen (z. B. wenn mehrere Personen dem Haushalt angehören) erteilt das Wohnungsamt, dort ist auch der Antrag zu stellen. Außerdem sind vorzulegen: Personalausweis bzw. Reisepass ggf. mit Aufenthaltserlaubnis - sowie gültige Immatrikulationsbescheinigung und Einkommensnachweise wie BAföG oder Unterhalt.
Bitte beachten Sie, dass die Wohnberechtigungsscheine grundsätzlich von den zuständigen Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden. Wenn Sie also z.B. in Baunatal wohnen, dann ist die dortige Gemeindeverwaltung für Ihren Antrag zuständig.
Sozialwohnungen
Sollten Sie bisher noch kein Glück bei Ihrer Suche gehabt haben, würde sich auch anbieten, den Bereich der mit öffentlichen Mitteln erstellten Wohnungen zu durchforsten. Für die Anmietung einer Sozialwohnung ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung (s. dort) erforderlich, die ebenso wie Wohngeld bei dem Wohnungsamt zu beantragen ist.
Wohnungsbauunternehmen, die Sozialwohnungen vermieten:
Wohngeld
Nach den seit 1.1.2001 geltenden Vorschriften über die Gewährung des Wohngeldes (Wohngeldgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.1.2001 BGBI. I S. 2) sind alleinstehende Auszubildende mit selbständigem Haushalt, soweit sie zu dem vom BAföG betreuten Personenkreis gehören, für die Dauer der Ausbildung grundsätzlich von der Wohngeldgewährung ausgeschlossen.
Wohngeld wird alleinerziehenden Studierenden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur bewilligt, wenn BAföG-Leistungen dem Grunde nach nicht zustehen. Dies trifft zu, wenn die Studierenden keinen Anspruch auf Studienförderung nach dem BAföG besitzen (z. B. Wechsel der Fachrichtung, Überschreitung der Altersgrenze bzw. der Förderungshöchstdauer), vorausgesetzt, dass er/sie sich nachweislich endgültig vom Familienverband gelöst hat.
