Studentenwerk Kassel: - Donnerstag, 23. Mai 2013
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Belegungsrichtlinien für das International House

Wohnberechtigung

 

(1)  Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler der Universität  Kassel sind während ihres Aufenthaltes an der Hochschule berechtigt mit ihren Familien und Lebenspartnern im Gästehaus zu wohnen.

 

 

(2)  Ist das Gästehaus durch Wohnberechtigte in Absatz 1 nicht vollständig belegt, können andere Gäste der Hochschule, Hochschulangehörige und Dritte dort wohnen.

 

 

2. Antragstellung/Anmeldung

 

(1)  Der Antrag auf Unterkunft im Gästehaus ist per E-Mail an k.fromm((at))studentenwerk.uni-kassel.de per Fax an  T. 0049-561-804 75 52 oder postalisch an das Studentenwerk Kassel, Studentisches Wohnen, Postfach 10 36 60, 34036 Kassel, zu richten. Eine Anmeldung per E-Mail ist auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2)  Die eingehenden Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs erfasst. In dieser Reihenfolge wird eine Warteliste gebildet. Grundsätzlich werden die Wohnplätze im Gästehaus nach der Warteliste unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu 1.(1) vergeben.

 

3. Härtefälle

 

Abweichend von der in Anmerkung 2 genannten Warteliste können Wohnplätze vorrangig vergeben werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall ist zum Beispiel gegeben, wenn besondere Umstände, die aus der wissenschaftlichen Tätigkeit herrühren, eine Unterbringung dort erforderlich machen. Weiterhin werden Interessenten mit besonderer familiärer Situation, zum Beispiel Alleinerziehende oder Elternpaare mit Kind, und Gäste mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung bevorzugt berücksichtigt. Bei jedem Härtefallantrag erfolgt eine Einzelfallprüfung.

 

4. Rücktritt

 

Tritt ein Mieter nach Unterzeichnung des Mietvertrages vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung der angefallenen Verwaltungskosten und des Mietausfalles eine Pauschale von € 50 zu entrichten.

 

5. Wohndauer

 

(1)  Grundsätzlich kann ein Mieter bzw. eine Mieterin im Gästehaus während der Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität  Kassel wohnen. Im Höchstfall beträgt diese Wohndauer jedoch vier Semester.

 

(2)  Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Die Verlängerung der Wohndauer kann aus den in Anmerkung 3 genannten Gründen gewährt werden.

 

6. Datenschutz

 

(1)  Die Daten des Antrages werden zum Zweck der Bearbeitung automatisiert erfasst und gespeichert und an das International Office der Universität weitergeleitet.

 

(2)  Bei Mietverhältnissen, die mindestens drei Monate dauern, werden bei Einzug Name, Geburtsdatum und Anschrift dem zuständigen städtischen Einwohnermeldeamt übermittelt.

 

Ihr Studentenwerk Kassel

Allgemeine Mietbedingungen für das International House

§1 Wohnberechtigung – Wohnraum
(1) Die Wohnberechtigung ist in den Belegungsrichtlinien für das International House / Gästehaus der Universität Kassel, die alle Interessenten bei der Anmeldung in der jeweils gültigen Fassung erhalten, geregelt. Alle Mietinteressenten erhalten bei der Anmeldung diese Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Wohnraum wird zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Aufenthalts als Gastwissenschaftlerin / Gastwissenschaftler an der Universität Kassel gemäß § 1 des Mietvertrages im International House / Gästehaus der Universität Kassel vermietet.

§2 Mietzins / Mietzahlung / Zahlungsverzug / Stundung
(1) Der im Mietvertrag § 2 ausgewiesene Mietendbetrag beinhaltet die Grundmiete und eine Pauschale für alle Nebenkosten. Die Grundmiete wird vom Studentenwerk im Einvernehmen mit der Universität festgesetzt.
(2) Die Miete muss monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. des Monats kostenfrei für den Vermieter auf das Konto Nr. 126 544 bei der Kasseler Sparkasse, BLZ 520 503 53 eingegangen sein. Bei Mietverträgen mit einer Dauer über drei Monate wird die Mietzahlung im Bankeinzugsverfahren als Hauptverpflichtung anerkannt. Das Einzugsverfahren beginnt erst mit der zweiten Monatsmiete.
(3) Die dem Vermieter auszuhändigenden Überweisungsabschnitte müssen folgende Angaben deutlich lesbar enthalten: Name und Vorname des Mieters, Apartmentnummer laut Mietvertrag, den Monat, für den die Mietzahlung bestimmt ist. Bei Fehlen dieser Angaben wird der Mieteingang für die offenstehende Monatsmiete nach der zeitlichen Reihenfolge verbucht.
(4) Ist der Mietzins nicht zum Fälligkeitstermin eingegangen, ist das Studentenwerk berechtigt, einen Säumniszuschlag zu erheben. Dieser verdoppelt sich bei einer frühestens nach 10 Tagen ausgesprochenen zweiten Mahnung.

§3 Kaution / Übergabe der Mieträume
(1) Vor der Übergabe der Mieträume hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 200,- € als auch die erste Monatsmiete auf das in §2, Absatz 2 genannte Mietkonto einzuzahlen. Die von der Bank bestätigte Überweisungsquittung ist bei der Übergabe der Mieträume vorzulegen. Ohne Vorliegen der Quittung kann die Wohnung nicht übergeben werden.
(2) Die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution erhält der Mieter nach seinem Auszug und der Übergabe der Mietsache. Sie verfällt sechs Monate nach Rückgabe des Mietraumes, wenn die Rückgabe aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann. Die Kaution wird nicht verzinst.

§4 Mängelanzeige
(1) Mängel der Mieträume oder des Inventars, die bei Übergabe vorhanden sind oder im Laufe des Mietverhältnisses entstehen, muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sofort bei Übernahme zu prüfen und Beanstandungen dem Vermieter innerhalb von zwei Wochen zu melden. Unterlässt der Mieter die Prüfung, gilt die Mietsache als ordnungsgemäß übernommen. Auch im Laufe des Mietverhältnisses entstehende Mängel müssen in einer Frist von zwei Wochen schriftlich gemeldet werden. Der Mieter kann sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen, dass Beschädigungen bereits bei seinem Einzug bestanden haben.

§5 Rückgabe der Mieträume
Mängel der Mieträume oder des Inventars, die bei Übergabe vorhanden sind oder im Laufe des Mietverhältnisses entstehen, muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen.

§6 Haftung
(1) Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seine Besucher nur bei eigenem Verschulden des Vermieters. Persönliches Eigentum, insbesondere Wertsachen sind unter Verschluss zu halten. Das Studentenwerk haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des Eigentums des Mieters.
(2) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§7 Überlassung der Mieträume an Dritte
(1) Jede - auch teilweise - Überlassung der Mieträume an Dritte ist untersagt.
(2) Es ist keine Duldung des Vermieters, wenn er vertragswidrigen Gebrauch nicht abmahnt.

§8 Instandhaltung, Reinigung, Schäden
(1) Der Mieter ist verpflichtet: - etwaige Schäden oder Störungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Meldet der Mieter Schäden nicht oder nicht rechtzeitig, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, - auf sparsamen Gebrauch von Wasser und Energie zu achten, - die der Allgemeinheit zugänglichen Räume in dem vom Mieter bewohnten International House / Gästehaus (Gemeinschaftswaschräume, Aufenthalts- und Leseraum usw.) pfleglich zu behandeln und stets sauber zu hinterlassen.
(2) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem Vermieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder in Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.
(3) Der Mieter hat nach rechtzeitiger Information für die Reinigung der Mieträume und Reparaturarbeiten, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder Beseitigung von Schäden notwendig sind, den Zugang zu diesen Räumen nach Ankündigung werktäglich in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr zu dulden. Die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert werden. Bei Gefahr in Verzug ist dem Vermieter der Zutritt jederzeit zu gewähren.

§9 Schlüssel
(1) Dem Mieter werden beim Einzug Wohnungs- Haustür-, Briefkasten- und Wertfachschlüssel ausgehändigt.
(2) Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter angebrachte Schloss durch ein eigenes Schloss zu ersetzen.
(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, sich selbst Schlüssel anfertigen zu lassen oder Unbefugten Schlüssel zu überlassen.

§10 Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit.
(2) Der Mieter hat das Recht unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn dies im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist.
(3) Der Vermieter ist berechtigt unter Einhaltung der Frist aus Absatz 2 das Mietverhältnis zu kündigen. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Wohnberechtigung erloschen oder wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt.
(4) Bei einer Kündigung endet das Mietverhältnis um 12.00 Uhr des letzten Werktages, der vor dem Monatsletzten liegt, zu dem die Kündigung fristgemäß ausgesprochen wurde

§11 Sonstiges
(1) Abweichende Regelungen sind nur in Schriftform gültig. Die Zustimmung des Mieters zum geänderten Mietvertrag gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb 10 Tagen schriftlich widerspricht.
(2) Jeder Mieter, der einen Mietvertrag von mindestens 3 Monaten Dauer abgeschlossen hat, muß sich innerhalb einer Woche polizeilich anmelden.
(1) Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet.

§12 Datenschutz
Die Daten der Anmeldungen und des Mietverhältnisses werden für die weitere Verarbeitung nur zum Zwecke der Hausverwaltung EDV-technisch erfasst. Bei Mietverhältnissen mit mindestens 3 Monaten Dauer werden ab dem Einzug in das International House / Gästehaus Name, Geburtsdatum und Anschrift dem zuständigen Einwohnermeldeamt übermittelt.