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AFBG (Meister-BAföG)

Aufstiegsfortbildungsförderung - Aufstieg durch Bildung

Wer sich beruflich weiterbilden will, muss in aller Regel viel investieren: Arbeit, Zeit, Engagement und Geld sind nötig, um sich zusätzlich zum Beruf erfolgreich zu Handwerks- und IndustriemeisterInnen, zu Fachkaufleuten, zu BetriebswirtInnen oder ähnlichen Abschlüssen zu qualifizieren. Zumindest die finanzielle Situation kann sich mit Hilfe des so genannten "Meister-BAföG" durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entspannen. Ob Sie diese Förderungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können, sagen Ihnen die Beraterinnen und Berater beim Studentenwerk.

Antrag auf Meister-BAföG: Online stellen oder auf Papier

Meister-Bafoeg-Antrag am besten online stellen!

 

Den praktischen AFBG-Online-Antrag finden Sie auf www.bafoeg-hessen.de

 

 

Die Vorteile des Online-Antrags:

  • Ihre Angaben werden schon bei der Eingabe auf Plausibilität geprüft.
  • Das hilft Fehler zu vermeiden und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.
  • Sie können sich online auf www.bafoeg-hessen.de jederzeit über den Bearbeitungsstand Ihres Antrags informieren.

Achtung - ganz, ganz wichtig: Auch der Online-Antrag muss ausgedruckt und von Ihnen unterschrieben bei uns eingehen. Erst das Eingangsdatum bei uns gilt als Antragsdatum!

 

 

Falls Sie Ihre Angaben für den AFBG-Antrag lieber in ein Papier-Formular eintragen möchten, finden Sie die nötigen Antragsformblätter im Internet unter www.meister-bafoeg.info

 

 

 

Egal, ob Sie sich für den Online-Antrag oder fürs Ausfüllen auf Papier entscheiden: Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Meister-BAföG rechtzeitig!

Denn: Beiträge zum Unterhalt werden frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde - nicht rückwirkend. Zur Fristwahrung können Sie einen formlosen Antrag erhalten.

Beiträge zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, zu den Kosten des "Meister-Stücks" oder zur Kinderbetreuung müssen spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme bzw. des Maßnahmenabschnitts beantragt werden.

Umfassende Informationen zum "Meister-BAföG" gibt es unter www.meister-bafoeg.info

Beratung

In Hessen sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Studentenwerke zuständig. Wenn Sie in der Stadt Kassel oder den Landkreisen Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg oder Werra-Meißner leben, finden Sie Ihre Beraterinnen und Berater beim

Studentenwerk Kassel
Wolfhager Straße 10 (Hofgebäude)
34117 Kassel
(am Hauptstandort der Universität Kassel am Holländischen Platz)


Ihre Fragen beantworten Ihnen gern:

Beginnt Ihr Nachname

 

... mit den Buchstaben A - K:

Claudia Beinhoff

T. (0561) 804-2554, Zimmer H 102

c.beinhoff((at))studentenwerk.uni-kassel.de

 


... mit den Buchstaben L - Z:

Sabine Alter s.alter((at))studentenwerk.uni-kassel.de

 

und

 

Nicole Reitz reitz((at))studentenwerk.uni-kassel.de

 

T. (0561) 804-2568, Zimmer H 119

 

 

Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung.


E-Mail: foerderung@studentenwerk.uni-kassel.de
Postanschrift: Postfach 10 36 60, 34036 Kassel
Besucheranschrift: Wolfhager Str.10, 34117 Kassel
Fax: (0561) 804-25 48

Sekretariat:
Frau Koch T. (0561) 804-2551
Frau Briele T. (0561) 804-2569


 

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Wer wird gefördert?

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wurde geschaffen, um berufliche Fortbildung durch das sogenannte Meister-BAföG finanziell besser abzusichern. Menschen in nahezu allen Berufsbereichen, die sich auf einen Fortbildungsabschluss als Handwerks- oder IndustriemeisterInnen, als Fachkaufleute oder BetriebswirtInnen vorbereiten, können diese Unterstützung beantragen. Unabhängig davon wie alt sie sind vorausgesetzt sie können eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung, einen vergleichbaren Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation (zum Beispiel durch eine längere praktische Berufspraxis) vorweisen.

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Welche Maßnahmen werden gefördert?

Kurz gesagt: Alle Bildungsmaßnahmen, die im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft auf entsprechende anerkannte Prüfungen vorbereiten. Außerdem zahlreiche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und der Sozialpädagogik. Dabei muss der angestrebte Abschluss über dem Niveau einer FacharbeiterInnen-, GesellInnen- oder GehilfInnenprüfung bzw. eines Berufsfachschulabschlusses liegen.


Vollzeitmaßnahmen müssen

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  • innerhalb von 36 Monaten abschließen und
  • in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden aufweisen,

damit sie gefördert werden können.  


Teilzeitmaßnahmen müssen

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  • innerhalb von 48 Monaten abschließen und
  • in der Regel innerhalb von acht Monaten Lehrveranstaltungen mit mindestens 150 Unterrichtsstunden aufweisen,

damit sie gefördert werden können.

Fernunterrichtslehrgänge können ebenfalls gefördert werden – vorausgesetzt, sie entsprechen den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes.

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Wie viel Geld gibt es?

Wie viel Sie bekommen können, ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls vom Einkommen Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin.  Hier einige Beispiele:

Alleinstehend

624 Euro  

Grundanspruch

+          62 Euro

Erhöhungsbetrag Krankenversicherung

+          11 Euro  

Erhöhungsbetrag Pflegeversicherung

=        697 Euro

Davon: 238 Euro Zuschuss, 459 Euro Darlehen

Verheiratet, keine Kinder

624 Euro  

Grundanspruch

+          62 Euro  

Erhöhungsbetrag Krankenversicherung

+          11 Euro

Erhöhungsbetrag Pflegeversicherung

+        215 Euro

Erhöhungsbetrag Ehepartner

=        912 Euro

Davon: 238 Euro Zuschuss, 674 Euro Darlehen

Verheiratet, ein Kind

624 Euro 

Grundanspruch

+          62 Euro 

Erhöhungsbetrag Krankenversicherung

+          11 Euro

Erhöhungsbetrag Pflegeversicherung

+        215 Euro

Erhöhungsbetrag Ehepartner

+        210 Euro

Erhöhungsbetrag für ein Kind

=     1.122 Euro

Davon: 343 Euro Zuschuss, 779 Euro Darlehen

  

Verheiratet, zwei Kinder

624 Euro 

 Grundanspruch

+          62 Euro

Erhöhungsbetrag Krankenversicherung

+          11 Euro

Erhöhungsbetrag Pflegeversicherung

+        215 Euro

Erhöhungsbetrag Ehepartner

+        210 Euro 

Erhöhungsbetrag für ein Kind

+        210 Euro

Erhöhungsbetrag für das zweite Kind

=     1.332 Euro

Davon: 448 Euro Zuschuss, 884 Euro Darlehen

 

 

Was gibt es noch?


Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis maximal 10.226 Euro; gefördert (30,5 Prozent als Zuschuss, Rest als Darlehen)
Fachpraktische Arbeiten für die Meisterprüfung oder vergleichbare Arbeiten werden bis zur Hälfte gefördert (maximal bis 1.534 Euro; als Darlehen)
Allein Erziehende bekommen einen Zuschuss zu den Betreuungskosten für Kinder bis zu zehn Jahren (je Kind pro Monat 113 Euro)

 

 

 

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Bewilligungsverfahren und Bescheid

Bewilligungsverfahren und Bescheid:

Die für Sie zuständige Stelle entscheidet auf Antrag über die Höhe, Art, Dauer und Zusammensetzung der Förderung einer Aufstiegsfort­bildung (Bescheid). Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbetrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teil­nehmers sowie Einkommen Ihres Ehegatten angerechnet. Dabei sind Ihre aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegatten wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Auf Grundlage des Bescheides erhalten Sie ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Förderung wird unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme geleistet. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind durch Vorlage von Attesten zu belegen.

 

 

Wo und wie sind die Darlehen zu beantragen?

Der Förderbescheid ist Grundlage für einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt der Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn. Der Darlehens­ver­trag kann nur innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Bescheid. Die im Bescheid ausge­druckten Beträge sind Maximalbeträge. Sie können auch ein geringeres Darlehen als im Bescheid ausge­wiesen ist, beantragen. Während der Fortbildungsmaßnahme und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit – längstens jedoch 6 Jahre nach dem Beginn des ersten Maß­nahme­abschnitts – bleibt es jedoch zins- und tilgungsfrei.

Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel. Sie können aber auch mit der KfW ein Fest­zins verein­bart werden. Das Darlehen ist innerhalb von längstens zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von grundsätzlich 128 € zurückzuzahlen.

 

 

Welche Erlassmöglichkeiten gibt es?

 

Erlass bei Bestehen der Abschlussprüfung:

Wenn Sie die Abschlussprüfung erfolgreich bestehen, kann Ihnen auf Antrag 25 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsge­bühren ent­fal­lenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.

 

 

Erlass bei Existenzgründung:

Existenzgründern wir unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 33 Prozent bzw. 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungs­gebühren (Maßnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen. Der Antrag ist ebenfalls bei der KfW zu stellen.

 

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zuletzt geändert:  12.02.2013      © 2005-2013 Studentenwerk Kassel: Webmaster      Seitenanfang