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Elterngeld

 

 

Für Geburten seit dem 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Es ersetzt mindestens 65 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Netto-Erwerbseinkommens bis maximal 1800 Euro und beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro.

 

 Elterngeld erhält nur, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.
Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Das Elterngeld wird im Kernzeitraum zwölf Monate lang gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn der jeweils andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist und sich bei einem der beiden Elternteile für zwei Monate das Erwerbseinkommen vermindert.

 

Die insgesamt 14 Monate können somit frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, sofern der Zeitraum für einen Elternteil zwölf Monate nicht übersteigt. Monate, in denen das Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Etwas anderes gilt für Alleinerziehende. Sie können Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen auch 14 Monate lang erhalten.

 


Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld gezahlt.

Das „Mindestelterngeld“ in Höhe von 300 Euro wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet.

 

Diejenigen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elternfreibetrag. Der Elternfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, jedoch höchstens 300 Euro. Das heißt, bis zu der Höhe von 300 Euro bleibt das Elterngeld bei den oben aufgeführten Leistungen anrechnungsfrei.

Bei anderen Sozialleistungen, z. B. Wohngeld und BAföG, ist  das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 Euro anrechnungsfrei, unabhängig davon, ob die Elterngeldberechtigten vor der Geburt erwerbstätig waren.

 



Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich. Der Geschwisterbonus steht zu, wenn insgesamt zwei Kinder, die das 3. Lebensjahr, oder insgesamt drei Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit im Haushalt der berechtigten Person leben.


Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (bis zu 28 Monaten) gestreckt werden. Dann werden die halben Monatsbeiträge gezahlt.

 


Der Elterngeldantrag wird schriftlich gestellt. Zuständig sind die Stellen, die bislang für das Erziehungsgeld zuständig waren. Es ist empfehlenswert, den Antrag rechtzeitig nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird höchstens bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt.

 



Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:                  

 

  • Geburtsurkunde
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen vor der Geburt
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

Fragen und Antworten  zum Elterngeld und einen Elterngeldrechner, mit dem Sie die Höhe Ihres zustehenden Elterngeldes  berechnen können, findet Sie auf den unten angegebenen Internetseiten:

 

www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html

www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/

 

Eltern mit Erstwohnsitz in der Stadt Kassel und im Landkreis Kassel richten ihren Elterngeldantrag an:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel

Frankfurter Straße 84a, 34121 Kassel

Tel. (0561) 20 99-0, e-Mail: info((at))havs-kas.hessen.de

Sprechzeiten: Mo.-Do. 8-15 Uhr, Fr. 8-12 Uhr

 

zuletzt geändert:  10.02.2011      © 2005-2013 Studentenwerk Kassel: Webmaster      Seitenanfang